OLG Koblenz - Beschluss vom 19.06.1998
14 W 414/98; 14 W 374/98
Normen:
BRAGO § 27 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz,

Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.06.1998 - Aktenzeichen 14 W 414/98; 14 W 374/98

DRsp Nr. 1999/3927

Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten

»Lichtet der Prozessbevollmächtigte die Originale von Urkunden ab, um sie seinen Schriftsätzen gemäß § 131 ZPO hinzuzufügen, so handelt es sich grundsätzlich um eine zusätzliche Leistung, die regelmäßig im (stillschweigenden) Einverständnis des Auftraggebers geschieht, wenn die Beifügung den Prozessverlauf fördert und der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient. Dann können alle Beteiligte, das Gericht und beide Rechtsanwälte, ständig überblicken, dass und ob sie im Besitz der vollständigen prozessrelevanten Unterlagen sind. Das ist eine wichtige verfahrensfördernde und beschleunigende Regelung, die letztlich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Es handelt sich in diesen Fällen also um notwendige zusätzliche und damit auch erstattungsfähige Schreibauslagen. An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des § 27 BRAGO nichts geändert.«

Normenkette:

BRAGO § 27 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat einen Teilerfolg (33,20 DM), sie ist im übrigen (85,44 DM) zurückzuweisen.