OLG Köln - Beschluss vom 28.04.2010
17 W 60/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 3; RVG -VV Nr. 7004;
Fundstellen:
AGS 2010, 566
AnwBl 2010, 536
JurBüro 2010, 480
MDR 2010, 1287
Rpfleger 2010, 549
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 760/06

Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten eines Prozessbevollmächtigten

OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 17 W 60/10

DRsp Nr. 2010/10077

Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten eines Prozessbevollmächtigten

1. Flugreisekosten des Anwalts sind erstattungsfähig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise in der 1. Wagenklasse stehen. 2. Nimmt der Anwalt anlässlich seiner Reise mehrere Termine wahr und wird die Festsetzung der Reisekosten deshalb nur quotal beantragt, kann der Kostenschuldner hiervon nicht dadurch profitieren, dass sich der Kostengläubiger einen Abzug gefallen lassen müsste, falls die Kosten für die Flugreise nicht in voller Höhe erstattungsfähig gewesen wären, wenn der Anwalt nur einen Termin wahrgenommen hätte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 530,52 €

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 3; RVG -VV Nr. 7004;

Gründe

I.