OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.01.2009
5 W 284/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1423
OLGReport-Saarbrücken 2009, 212
RVGreport 2009, 194
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 361/05

Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 5 W 284/08

DRsp Nr. 2009/5384

Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

Flugreisekosten - jedenfalls der Economy-Class - zu einem Gerichtstermin sind bei einer Entfernung von rund 470 km zwischen Kanzleisitz und Gerichtsort im Regelfall erstattungsfähig.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert beträgt 394,30 EUR.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2;

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 04.04.2008 des Landgerichts Saarbrücken (Az: 1 O 361/05) wurde die Klägerin verurteilt, die Kosten der Streithelferin zu tragen. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin war zu zwei Terminen, am 13.10.2006 und am 23.02.2007, von München nach Saarbrücken mit dem Flugzeug angereist. Die Streithelferin hatte deshalb unter anderem die Festsetzung von Flugkosten in Höhe von 607,59 EUR und 706,13 EUR für die Business-Class, von Taxikosten in Höhe von 68,97 EUR und 45,79 EUR sowie von Parkkosten in Höhe von 15,95 EUR und 16,39 EUR beantragt. Die Flugkosten in der Economy-Class hätten sich auf jeweils 481,15 EUR belaufen. Die Bahnfahrt 1.Klasse hätte 284,00 EUR gekostet.