OLG Hamburg - Beschluss vom 03.03.2010
4 W 249/09
Normen:
RVG -VV Nr. 7004; RVG -VV Nr. 7006; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 99/09

Erstattungsfähigkeit von Flugreise- und Übernachtungskosten

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 4 W 249/09

DRsp Nr. 2011/350

Erstattungsfähigkeit von Flugreise- und Übernachtungskosten

1. Flugreisekosten nach Nr. 7004 VV RVG sind - soweit eine Flugreise grundsätzlich angemessen ist - nach § 91 Abs. 1 ZPO nur in Höhe der Kosten für einen Flug in einer Kategorie der Economy-Class mit Umbuchungsmöglichkeit erstattungsfähig. 2. Die Angemessenheit von Übernachtungskosten (Nr. 7006 VV RVG) orientiert sich dem Grunde nach allein an der Frage der Zumutbarkeit eines Reisebeginns zur Nachtzeit. Ein Reiseantritt vor 6.00 Uhr morgens ist in der Regel nicht zumutbar. Die Partei und ihr Rechtsanwalt sind nicht gehalten, angemessene Flugkosten im Falle zusätzlich notwendig werdender Kosten einer Unterbringung durch besondere Anstrengungen - etwa einer deutlich längeren Bahnfahrt - wieder zu reduzieren.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 14. Juli 2009 abgeändert.

Die von der Klägerin an die Beklagte nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts vom 12.05.2009 zu erstattenden Kosten werden auf € 2.382,85 festgesetzt.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 nach einem Beschwerdewert von € 590,95 zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. ;