Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 14. Juli 2009 abgeändert.
Die von der Klägerin an die Beklagte nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts vom 12.05.2009 zu erstattenden Kosten werden auf € 2.382,85 festgesetzt.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 nach einem Beschwerdewert von € 590,95 zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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