OLG Hamburg - Beschluss vom 10.01.2012
8 W 98/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 7000;
Fundstellen:
WRP 2012, 1461
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 241/11
LG Hamburg, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 241/11

Erstattungsfähigkeit von Farbdrucken und -kopien

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 8 W 98/11

DRsp Nr. 2012/15664

Erstattungsfähigkeit von Farbdrucken und -kopien

1. Die Kosten des für das Gericht bestimmten Originalschriftsatzes und dazugehöriger Farbdrucke als Anlagen können nicht erstattet verlangt werden. 2. Die Erstattung von Kosten für Farbkopien, die der Rechtsanwalt von Anlagen zu gerichtlichen Entscheidungen zum Zwecke der Zustellung an den Gegner anfertigt, richtet sich allein nach Nr.7000 Nr.1 b) VV RVG.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.11.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert in Höhe von 1.838,90 EUR zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 7000;

Gründe:

I. Mit seiner sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller die Festsetzung weiterer Kosten gegen den Antragsgegner für Ausdrucke von Fotografien und die Erstellung von beglaubigten Fotokopien einer einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Zustellung.