OLG Köln - Beschluß vom 15.07.2002
17 W 6/02
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 591
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 178/01

Erstattungsfähigkeit von Fahrradkurier-, Dolmetscher-, Patentanwalts- und Übersetzungskosten

OLG Köln, Beschluß vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 17 W 6/02

DRsp Nr. 2004/7769

Erstattungsfähigkeit von Fahrradkurier-, Dolmetscher-, Patentanwalts- und Übersetzungskosten

1. Die Kosten für eine durch Fahrradkurier bewirkte "Direktzustellung" eines Schriftsatzes an den gegnerischen Prozessbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig, weil dies auch per Telefax hätte erfolgen können.2. Die Kosten eines Dolmetschers für die Teilnahme einer ausländischen Partei an der mündlichen Verhandlung sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der gewählte Prozessbevollmächtigte der ausländischen Sprache hinreichend mächtig ist.3. In einer Wettbewerbssache, deren Gegenstand nicht ein aus Sonderschutzrechten hergeleiteter Anspruch ist, sind die Kosten eines Patentanwalts nur ausnahmsweise erstattungsfähig, nämlich dann, wenn schwierige technische Fragen zu erwarten sind.4. Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Vertrauensanwalts einer ausländischen Partei für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung sind in vollem Umfang zu erstatten.