OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.1991 - Aktenzeichen 14 W 268/91
DRsp Nr. 2006/6358
Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten
»1. Dient die Beauftragung einer Detektei ganz offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, so ist die Einschaltung der Detektei sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig. 2. Der Auftrag an die Detektei muß dabei auf das für den Prozeß Erforderliche beschränkt werden. Er muß so gestaltet sein, daß die Partei die Ausführung überwachen kann und die Entscheidung über Fortdauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlassen ist. Ferner hat die Partei im Interesse der gebotenen sparsamen Prozeßführung die Einschaltung der Detektei so auszugestalten, daß hierdurch überflüssige Kosten vermieden werden.
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