KG - Beschluss vom 06.05.2003
1 W 35/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 32
KGReport-Berlin 2004, 19
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 595/99

Erstattungsfähigkeit von Detekteikosten

KG, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 1 W 35/01

DRsp Nr. 2003/14139

Erstattungsfähigkeit von Detekteikosten

»1. Die Einschaltung einer Detektei ist erstattungsrechtlich erforderlich, wenn aus vernünftiger Sicht der Partei ein konkreter Anlass oder Verdacht besteht, es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auf die Bestätigung der Verdachtsmomente durch nachvollziehbare Einzeltatsachen ankommen kann und diese nur durch eine Detektei sachgerecht ermittelt werden können. 2. Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind regelmäßig durch Vorlage eines Ermittlungsberichts und einer danach aufgegliederten Kostenrechnung glaubhaft zu machen. Sie dürfen nicht außer Verhältnis, zum Streitgegenstand stehen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das ausschließlich gegen die festgesetzten Detekteikosten gerichtete Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Es hat in der Sache jedoch nur hinsichtlich der festgesetzten Mehrwertsteuer von insgesamt 1.971,31 DM Erfolg. Im Übrigen ist es zurückzuweisen.