Das ausschließlich gegen die festgesetzten Detekteikosten gerichtete Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Es hat in der Sache jedoch nur hinsichtlich der festgesetzten Mehrwertsteuer von insgesamt 1.971,31 DM Erfolg. Im Übrigen ist es zurückzuweisen.
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