OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.12.2000
20 W 49/00
Normen:
BRAGO § 27 Abs. 1 ; MarkenG § 140 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Erstattungsfähigkeit von Auslagen für Ablichtungen in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 20 W 49/00

DRsp Nr. 2004/18179

Erstattungsfähigkeit von Auslagen für Ablichtungen in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes

1. Im gewerblichen Rechtsschutz der Inhalt von Werbeaussagen können der Umfang einer Berühmung, die Reichweite einer Unterlassungserklärung oder ähnliches oft nur hinreichend sicher bestimmt werden kann, wenn die fraglichen Schriftstücke vollständig vorliegen. 2. Deshalb sich die Auslagen für Ablichtungen in Kennzeichenstreitsachen in der Regel als zusätzliche Ablichtungen i.S. von § 27 Abs. 1 BRAGO anzusehen.

Normenkette:

BRAGO § 27 Abs. 1 ; MarkenG § 140 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 ;