OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2009
11 E 853/08
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 1;

Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für private, nicht durch ein Gericht bestellte Sachverständige

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 11 E 853/08

DRsp Nr. 2010/21777

Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für private, nicht durch ein Gericht bestellte Sachverständige

1. Aufwendungen für private Sachverständige sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Grundsätzlich hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und zu entscheiden, ob von den Beteiligten angeführte Tatsachen einer Begutachtung bedürfen. Eine hiervon abweichende prozessuale Situation kann vorliegen, wenn eine Partei mangels genügender eigener Sachkunde die ihr Begehren tragenden Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und der Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein.2. Sachverständigenkosten, die eine Behörde aufgewendet hat, um die von ihr zugelassene Planungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu verteidigen, sind erstattungsfähig, wenn besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände liegen vor, wenn die Behörde mit gerichtlicher Verfügung aufgefordert wird, unter Hinzuziehung von Sachverständigen zu verschiedenen Aspekten abschließend Stellung zu nehmen.

Tenor