OLG Koblenz - Beschluss vom 23.02.2005
14 W 118/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 104 Abs. 2 S. 1 § 286 § 294 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1136
FamRZ 2006, 51
JurBüro 2005, 369
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 371/03

Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen einer Partei aus Anlass eines Ortstermins mit einem gerichtlichen Sachverständigen; Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellung im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 14 W 118/05

DRsp Nr. 2005/20496

Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen einer Partei aus Anlass eines Ortstermins mit einem gerichtlichen Sachverständigen; Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellung im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Der Aufwand einer Partei im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Ortstermins mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen ist jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn dieser Aufwand anderenfalls von dem Sachverständigen selbst oder Hilfskräften erbracht werden müssen. 2. Im Kostenfestsetzungsverfahren reicht für die Feststellung einer Position die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus, dass einer Partei die streitigen Kosten entstanden sind. 3. Das pauschale Bestreiten einer Partei ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zulässig, wenn die entsprechenden Vorgänge Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 104 Abs. 2 S. 1 § 286 § 294 ;

Gründe: