OLG Bamberg - Beschluss vom 13.01.2011
1 W 1/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 132/09

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach Zurücknahme der Berufung

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 1 W 1/11

DRsp Nr. 2011/10178

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach Zurücknahme der Berufung

1. Nach Vorlage der Rechtsmittelbegründung kann dem Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse nicht mehr abgesprochen werden, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen. Ein möglicherweise verfrüht, nämlich bereits unmittelbar nach Einlegung des Rechtsmittels gestellter Zurückweisungsantrag des Rechtsmittelgegners wirkt auf diesen Zeitpunkt fort, denn es würde auf eine unnötige Förmelei hinauslaufen, von dem Rechtsmittelgegner zu erwarten, dass er nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen (Anschluss an BGH NJW 2009, 2220; VersR 2010, 1470; OLG Köln MDR 201, 1222; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36; OLG Oldenburg JurBüro 2007, 208). Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechtsmittelbegründung dem Gegner zugeleitet wird.