I. Die gemäß § 165 i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 17. April 2019, über die vorliegend der Senat zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6.04 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 19. August 2014 -
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