OLG Celle - Beschluss vom 03.01.2014
2 W 275/13
Normen:
ZPO § 91; RVG § 34;
Fundstellen:
DAR 2014, 296
NJW 2014, 2806
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 952
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 24.10.2013

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Spruchverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2014 - Aktenzeichen 2 W 275/13

DRsp Nr. 2014/658

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Spruchverfahren

Die Kosten einer außerhalb eines Spruchverfahrens eingeholten Rechtsberatung sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Beteiligte im Spruchverfahren anwaltlich nicht vertreten war und die Kosten der Beratung niedriger waren als es die Kosten der Vertretung im Spruchverfahren gewesen wären.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 4. November 2013 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss II der Rechtspflegerin der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober 2013 geändert und die aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts Hannover vom 22. August 2013 von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu 20 und 21 zu erstattenden Kosten auf 380,90 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin 25 % und die Antragsteller zu 20 und 21 75 %.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.580,90 €.

Normenkette:

ZPO § 91; RVG § 34;

Gründe:

I.

Das Landgericht Hannover hat in der Kostenentscheidung des am 22. August 2012 verkündeten Beschlusses (Bd. XXV Bl. 207 ff. d.A.) u.a. der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 20 und 21 auferlegt.