Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der eine Kostenausgleichung ablehnende Beschluss des Landgerichts Trier vom 12.11.2009 geändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 03.07.2009 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 480,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2009 festgesetzt.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt.
Die Kosten der Beschwerde (Wert 961,28 Euro) hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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