OLG Koblenz - Beschluss vom 09.12.2009
14 W 798/09
Normen:
RVG § 19; RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 104; ZPO § 91; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 184/09

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten des Antragstellers im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 14 W 798/09

DRsp Nr. 2010/21146

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten des Antragstellers im einstweiligen Verfügungsverfahren

Beauftragt die durch eine einstweilige Verfügung betroffene Partei erst nach deren Zustellung einen Anwalt mit der Prüfung eines Rechtsbehelfs, wird die dadurch ausgelöste anwaltliche Verfahrensgebühr nicht von einer den Antragsteller belastenden Kostengrundentscheidung der einstweiligen Verfügung erfasst, wenn das Verfahren ohne den zunächst ins Auge gefassten Rechtsbehelf endet

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der eine Kostenausgleichung ablehnende Beschluss des Landgerichts Trier vom 12.11.2009 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 03.07.2009 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 480,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2009 festgesetzt.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt.

Die Kosten der Beschwerde (Wert 961,28 Euro) hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 19; RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 104; ZPO § 91; ZPO § 935;

Gründe: