AG Rottenburg - Beschluss vom 08.03.2000
M 1787/99
Normen:
BRAGO § 57 ; GVollzGA § 109 ; VV-RVG Nr. 3309 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 788 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DGVZ 2000, 95

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Vollstreckungsauftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

AG Rottenburg, Beschluss vom 08.03.2000 - Aktenzeichen M 1787/99

DRsp Nr. 2004/18493

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Vollstreckungsauftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Schaltet eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Erteilung eines einfachen Vollstreckungsauftrages an den Gerichtsvollzieher einen Rechtsanwalt ein, sind die dadurch entstehenden Kosten nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BRAGO § 57 ; GVollzGA § 109 ; VV-RVG Nr. 3309 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 788 Abs. 1 ;
Fundstellen
DGVZ 2000, 95