OLG Köln - Beschluss vom 19.12.2008
17 W 302/08
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 525/07

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Verweisung des Rechtsstreits

OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 17 W 302/08

DRsp Nr. 2009/8243

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Verweisung des Rechtsstreits

Wird eine Partei vor einem auswärtigen Gericht verklagt und mandatiert sie einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Interessenwahrnehmung, so sind die hierdurch entstandenen Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Rechtsstreit an das Wohnsitzgericht der betreffenden Partei verwiesen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das angerufene Gericht schon mit der Verfügung zur Klagezustellung die Parteien darauf hinweist, dass es sich für örtlich unzuständig hält (OLG Bremen - 17 W 69/07 - 11.05.2007).

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 8. Februar 2008 - 15 O 525/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 2007 sind von der Klägerin 3.133,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16. Januar 2008 an die Beklagte zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 832,88 €

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1;

Gründe:

I.