OLG Rostock, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 1 U 171/02
DRsp Nr. 2004/15087
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten
»1. Anwaltskosten, die im Entschädigungsverfahren nach dem StrEG entstehen, sind nur erstattungsfähig, wenn sie ausdrücklich angemeldet worden sind.2. Dies kann - binnen der Fristen der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12StrEG - noch im Justizverwaltungsverfahren, nicht aber mehr im nachfolgenden Streitverfahren nachgeholt werden.«