Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren im Revisionsverfahren
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 8 W 141/02
DRsp Nr. 2004/8666
Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren im Revisionsverfahren
Im Revisionsverfahren ist auch dann nur eine 10/10-Prozessgebühr des gegnerischen Revisionsanwalts erstattungsfähig, wenn zwar in der Revisionserwiderung ein Sachantrag formuliert worden ist, die Revision aber vor ihrer Begründung zurückgenommen wird.