Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Heidelberg vom 27.07.2000, durch den der Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung der Kosten vom 10.05.2000 zurückgewiesen wurde, ist zulässig und begründet.
I.
Der Antragsteller hat beim Landgericht Heidelberg den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben werden sollte, Räumlichkeiten unverzüglich zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben. Der Verfügungsantrag ist beim Landgericht Heidelberg am 04.05.2000 eingegangen. Am selben Tag erging per Telefax (und danach per Schriftsatz) eine Schutzschrift der "möglichen Antragsgegnerin" ein, mit der beantragt wurde, über einen etwaigen Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Zurückweisung, jedenfalls aber nicht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden.
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