OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.05.2014
9 W 11/14
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; RVG § 19; VV- RVG Nr. 3403;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 307/10

Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren des Beschwerdegegners im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 9 W 11/14

DRsp Nr. 2014/14071

Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren des Beschwerdegegners im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Für die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und ihre Mitteilung an den Auftraggeber erhält der zweitinstanzliche Rechtsanwalt keine Vergütung nach Nr. 3403 RVG -VV, da diese Tätigkeit zum Berufungsverfahren gehören und durch die dort anfallende Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 RVG -VV abgegolten werden.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. und 3. gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.2.2014 - 14 O 307/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 900 EUR.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; RVG § 19; VV- RVG Nr. 3403;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. und 3. ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden(§§ 11 RPflG, 104, 567, 569 ZPO). In der Sache bleibt dem Rechtsmittel indes der Erfolg versagt. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die zur Ausgleichung beantragte Beratungsgebühr gem. § 34 RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer für den vor Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes erteilten Rat, der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen zu treten und gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, nicht berücksichtigt.