Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. und 3. gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.2.2014 -
Beschwerdewert: bis 900 EUR.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. und 3. ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden(§§ 11 RPflG, 104, 567, 569 ZPO). In der Sache bleibt dem Rechtsmittel indes der Erfolg versagt. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die zur Ausgleichung beantragte Beratungsgebühr gem. § 34 RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer für den vor Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes erteilten Rat, der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen zu treten und gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, nicht berücksichtigt.
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