Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die im angefochtenen Beschluss in Ansatz gebrachten Detektivkosten der Fa. Q GmbH sind prozessnotwendig angefallen. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfordert die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht die Einführung des Ermittlungsberichts der Fa. Q in den Rechtsstreit. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beklagte ohne die Feststellungen der Detektei ihren Verdacht eines fingierten Einbruchdiebstahls nicht durch entsprechenden Vortrag zu persönlichen Verflechtungen und Verbindungen der am Schadensereignis Beteiligten im Ausgangsrechtsstreit erhärten konnte. Ohne diese standen ihr lediglich Indizien für die Annahme eines versuchten Versicherungsbetruges zur Verfügung, die allein nicht ausreichten, um ihre Prozesssituation im Ausgangsrechtsstreit zu stärken.
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