OLG Hamm - Beschluss vom 28.12.2006
23 W 32/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 662/04

Erstattungsfähigkeit prozessnotwendiger Detektivkosten zur Aufdeckung eines Versicherungsbetruges

OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen 23 W 32/06

DRsp Nr. 2007/16152

Erstattungsfähigkeit prozessnotwendiger Detektivkosten zur Aufdeckung eines Versicherungsbetruges

Angefallene Detektivkosten zur Aufdeckung eines Versicherungsbetruges sind auch dann prozessnotwendig anzusehen und erstattungsfähig, wenn der Ermittlungsbericht nicht in den Rechtsstreit eingeführt wurde, die Beauftragung eines Detektives aber zur Erhärtung des Verdachtes des fingierten Versicherungsfalles notwendig war.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die im angefochtenen Beschluss in Ansatz gebrachten Detektivkosten der Fa. Q GmbH sind prozessnotwendig angefallen. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfordert die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht die Einführung des Ermittlungsberichts der Fa. Q in den Rechtsstreit. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beklagte ohne die Feststellungen der Detektei ihren Verdacht eines fingierten Einbruchdiebstahls nicht durch entsprechenden Vortrag zu persönlichen Verflechtungen und Verbindungen der am Schadensereignis Beteiligten im Ausgangsrechtsstreit erhärten konnte. Ohne diese standen ihr lediglich Indizien für die Annahme eines versuchten Versicherungsbetruges zur Verfügung, die allein nicht ausreichten, um ihre Prozesssituation im Ausgangsrechtsstreit zu stärken.