I.
Das am 4. Oktober 2007 beim Erstgericht eingelegte "Rechtsmittel" gegen den am 19. September 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. August 2007 ist als sofortige Beschwerde (§ 104 Abs.3 S. 1 ZPO) verfahrensrechtlich bedenkenfrei.
In der Sache bleibt der sofortigen Beschwerde der Erfolg jedoch versagt:
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