VGH Bayern - Beschluss vom 21.11.2017
7 C 16.1330
Normen:
RVG § 7 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; RStV § 29 S. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 M 15.3478

Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Rechtsanwaltsvergütungen bei mehreren Auftraggebern; Abgrenzung eines gebührenpflichtigen Auftrags von mehreren einzeln abzurechnenden Aufträgen

VGH Bayern, Beschluss vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 7 C 16.1330

DRsp Nr. 2018/13427

Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Rechtsanwaltsvergütungen bei mehreren Auftraggebern; Abgrenzung eines gebührenpflichtigen Auftrags von mehreren einzeln abzurechnenden Aufträgen

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 7 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; RStV § 29 S. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Rechtsanwaltsvergütungen.

Die (jetzige) Antragstellerin und Beklagte in den Ausgangsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (U.v. 8.11.2007 - Az. M 17 K 06.2675), dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U.v. 15.2.2012 - Az. 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (U.v. 29.1.2014 - Az. 6 C 2.13) hatte mit Bescheid vom 15. Mai 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006, mehreren Fernsehveranstaltern (u.a. der jetzigen Beigeladenen zu 2), allesamt direkte oder mittelbare Tochtergesellschaften der Pr..1 Media AG (der jetzigen Beigeladenen zu 1), die Fortsetzung ihrer Anbietertätigkeit nach Erwerb der von Pr..1 Media AG gehaltenen Anteile durch die A. S. AG (jetzige Antragsgegnerin) nicht genehmigt.

Die von der Antragsgegnerin im Hinblick auf den geplanten Anteilserwerb begehrte Unbedenklichkeitsbestätigung gemäß § 29 Satz 3 RStV wurde nicht erteilt.