I.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.02.2002 erhob die Klägerin eine Klage gegen den Beklagten, mit der sie Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend machte. Das Verfahren des Landgerichts H. endete im Termin vom 14.07.2004 mit einem Vergleich, wobei die Parteien hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits eine Verteilung von 83 % (Klägerin) : 17 % (Beklagter) vereinbarten.
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