OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.01.2005
15 W 33/04
Normen:
BGB § 847 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 544
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 14/02

Erstattungsfähigkeit eines vorprozessualen Privatgutachtens in einem Arzthaftungsprozess

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 15 W 33/04

DRsp Nr. 2005/12595

Erstattungsfähigkeit eines vorprozessualen Privatgutachtens in einem Arzthaftungsprozess

»In Arzthaftungsprozessen liegt es nahe, dass die Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und daher erstattungsfähig sind. Denn der Kläger benötigt zur Darstellung und Bewertung des Sachverhalts in der Klagebegründung in derartigen Fällen oft die vorherige Hilfe eines medizinischen Sachverständigen.«

Normenkette:

BGB § 847 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.02.2002 erhob die Klägerin eine Klage gegen den Beklagten, mit der sie Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend machte. Das Verfahren des Landgerichts H. endete im Termin vom 14.07.2004 mit einem Vergleich, wobei die Parteien hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits eine Verteilung von 83 % (Klägerin) : 17 % (Beklagter) vereinbarten.