OLG Hamm - Beschluss vom 25.04.2005
23 W 49/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 304/03

Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens, wenn das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen für die Partei negativ war

OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 23 W 49/05

DRsp Nr. 2006/851

Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens, wenn das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen für die Partei negativ war

Die Kosten für ein Gutachten eines Privatgutachters sind erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, wenn das Gutachten notwendig war, da den eigenen sachlichen Einwendungen trotz eigener Sachkunde - als bloßem Parteivortrag - nicht dieselbe Gewichtung zugekommen wäre.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Zu Recht wenden sich die Beklagten gegen die Absetzung der von ihnen aufgewandten Privatgutachterkosten in Höhe von insgesamt 1.567,32 EUR.