OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.04.2002
6 W 396/01
Normen:
DÜG § 1 ; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 (n.F.) ; ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 577 Abs. 2 (a.F.) ; ZPO § 92 Abs. 1 ; ZSEG § 17 ; ZSEG § 17 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 193/01

Erstattungsfähigkeit einer Übersetzung durch den Prozessbevollmächtigten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 6 W 396/01

DRsp Nr. 2003/7752

Erstattungsfähigkeit einer Übersetzung durch den Prozessbevollmächtigten

Zur Erstattungsfähigkeit einer Übersetzung eines Vollstreckungstitels, durch den Prozessbevollmächtigten selbst.

Normenkette:

DÜG § 1 ; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 (n.F.) ; ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 577 Abs. 2 (a.F.) ; ZPO § 92 Abs. 1 ; ZSEG § 17 ; ZSEG § 17 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 10 EGZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

Die Antragstellerin wendet sich - teilweise - zu Recht gegen die in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommene Herabsetzung der Entschädigung für die Übersetzung des Vollstreckungstitels.

Übersetzungskosten sind - wie der Rechtspfleger zutreffend angenommen hat - auch dann nach § 17 ZSEG gesondert erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei die Übersetzungen selbst anfertigt (von Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., B 419).