Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 10 EGZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
Die Antragstellerin wendet sich - teilweise - zu Recht gegen die in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommene Herabsetzung der Entschädigung für die Übersetzung des Vollstreckungstitels.
Übersetzungskosten sind - wie der Rechtspfleger zutreffend angenommen hat - auch dann nach §
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