VGH Bayern - Beschluss vom 04.08.2016
4 C 16.755
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; VV- RVG Nr. 1002; VV- RVG Nr. 2300; VV- RVG Nr. 3100; AO § 361 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 M 15.798

Erstattungsfähigkeit einer Erledigungsgebühr

VGH Bayern, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 4 C 16.755

DRsp Nr. 2016/14654

Erstattungsfähigkeit einer Erledigungsgebühr

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; VV- RVG Nr. 1002; VV- RVG Nr. 2300; VV- RVG Nr. 3100; AO § 361 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Erledigungsgebühr.

Die Antragstellerin wandte sich im Ausgangsverfahren (Az. W 2 E 14.984) im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollstreckung von Gewerbesteuerbescheiden. Nachdem das Finanzamt Würzburg die Vollziehung der den Bescheiden zugrundeliegenden, von der Antragstellerin mit Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ebenfalls angegriffenen Gewerbesteuermessbescheide mit Schreiben vom 22. September 2014 nach § 361 Abs. 2 AO ausgesetzt hatte, stellte die Antragsgegnerin aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 2. Oktober 2014 die Zwangsvollstreckung ein und teilte dies der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 mit. Die Beteiligten erklärten daraufhin das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 wurden der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.