OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.08.2005
I-1 W 38/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 104 § 269 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 16.06.2005

Erstattungsfähigkeit einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 in Verbindung mit Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2005 - Aktenzeichen I-1 W 38/05

DRsp Nr. 2006/18855

Erstattungsfähigkeit einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 in Verbindung mit Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG

Gemäß Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung am Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 104 § 269 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003;

Entscheidungsgründe:

Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in deren Kostennote vom 6. Mai 2005 geltend gemachte Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 in Verbindung mit Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 338 EUR als nicht erstattungsfähig abgesetzt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abändernde Entscheidung.

Die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Gebühr liegen nicht vor.