Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in deren Kostennote vom 6. Mai 2005 geltend gemachte Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 in Verbindung mit Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 338 EUR als nicht erstattungsfähig abgesetzt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abändernde Entscheidung.
Die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Gebühr liegen nicht vor.
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