OLG Naumburg - Beschluss vom 28.12.2006
6 W 68/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 141
OLGReport-Naumburg 2008, 218
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1687/05

Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Termins- und Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Einigung

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen 6 W 68/06

DRsp Nr. 2008/261

Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Termins- und Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Einigung

»1. Die Festsetzung einer anwaltlichen Terminsgebühr, die außergerichtlich nach Nr. 3104 und der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG für die anwaltliche Mitwirkung an verfahrenserledigenden Besprechungen angefallen ist, scheitert nicht daran, dass die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten umstritten ist und hierdurch das Kostenfestsetzungsverfahren erschwert wird (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro, 2006, 192; entgegen OLG Jena, 9 W 466/05, AGS 2005, 516 und Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rn. 21 "Terminsgebühr"). 2. Die bloße Vermittlung eines Besprechungstermins der Parteien durch einen Prozessbevollmächtigten, die ohne seine Mitwirkung zu einer außergerichtlichen Einigung führt, löst keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG aus.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Entscheidungsgründe:

I.