Auf die Erinnerung der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Juli 2014 teilweise geändert.
Als weitere notwendige Auslagen werden Kosten für die Versendung von Akten teilweise anerkannt. Der Beklagte hat an die Kläger zu 1 und 2 je 85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 25. März 2014 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens selbst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|