BVerwG - Beschluss vom 30.09.2014
9 KSt 6.14
Normen:
VwGO § 100 Abs. 2 S. 2; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 99

Erstattungsfähigkeit einer Akteneinsichtnahme in den eigenen Kanzleiräumen als Auslagen eines Rechtsanwalts

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 9 KSt 6.14

DRsp Nr. 2014/16776

Erstattungsfähigkeit einer Akteneinsichtnahme in den eigenen Kanzleiräumen als Auslagen eines Rechtsanwalts

Nimmt ein Rechtsanwalt Einsicht in Akten, die ihm auf seinen Antrag in seine Kanzlei übersandt wurden (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO), können die Kosten für die Rücksendung der Akten an das Gericht (hier: 145 Ordner Verwaltungsvorgänge zu einem Planfeststellungsverfahren) - vorbehaltlich der sich aus dem Prozessrechtsverhältnis ergebenden Pflicht zur Kostenminimierung - als Auslagen eines Rechtsanwaltes nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig sein.

Tenor

Auf die Erinnerung der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Juli 2014 teilweise geändert.

Als weitere notwendige Auslagen werden Kosten für die Versendung von Akten teilweise anerkannt. Der Beklagte hat an die Kläger zu 1 und 2 je 85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 25. März 2014 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens selbst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

VwGO § 100 Abs. 2 S. 2; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1;

Gründe