OLG Hamburg - Beschluss vom 09.07.2013
8 W 62/13
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; VV- RVG Nr.3100, 3101;
Fundstellen:
NJW 2013, 8
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 316 O 456/11

Erstattungsfähigkeit einer 1,3 Verfahrensgebühr für eine nach Klagrücknahme eingereichte Klagerwiderung

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 8 W 62/13

DRsp Nr. 2013/19290

Erstattungsfähigkeit einer 1,3 Verfahrensgebühr für eine nach Klagrücknahme eingereichte Klagerwiderung

Erlangen die Beklagten Kenntnis von der Klagrücknahme und informieren sie hierüber nicht zeitnah ihre Prozessbevollmächtigten, können sie nicht die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Ziff.3100 VV RVG für die Einreichung einer Klagerwiderung nach Eingang der Klagrücknahme beanspruchen. Innerhalb von sechs Tagen nach Absendung der Klagrücknahme an die Beklagten kann eine Information ihrer Prozessbevollmächtigten erwartet werden. Es kann aber eine 0,8 Gebühr nach Ziff.3101 VV RVG erstattungsfähig sein.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.2.2013 teilweise geändert:

Die von der Klägerin an die Beklagten zu 2. und 3. zu erstattenden Kosten werden auf € 659,97 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2012 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 70 % und die Beklagten 30 % zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 949,14.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; VV- RVG Nr.3100, 3101;

Gründe:

I.