LG Frankenthal (Pfalz) - 8 T 45/05 - 02.05.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Ludwigshafen am Rhein - 2 e UR II 54/04.WEG - 17.02.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags gemäß § 6 BRAGO bei der Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 3 W 112/05
DRsp Nr. 2005/10202
Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags gemäß § 6BRAGO bei der Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
»1. Die Wohnungseigentümer trifft keine Pflicht gegenüber einem säumigen Hausgeldschuldner, zwecks Kostenersparnis dem Zahlungsanspruch im gerichtlichen Verfahren nach § 43WEG durch den Verwalter als Verfahrensstandschafter geltend machen zu lassen.2. Beauftragt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt ist im Falle einer ihr günstigen Kostengrundentscheidung die angefallene Mehrvertretungsgebühr nach § 6BRAGO (jetzt: § 7RVG i.V.m. Nr. 1008 VV) als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten.«