LG Braunschweig - Beschluss vom 05.10.2000 8 T 883/00
Normen:
BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; WEG § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 2001, 54
NJW-RR 2002, 304
NZM 2001, 775
Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages bei Auftreten für mehrere Wohnungseigentümer
LG Braunschweig, Beschluss vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 8 T 883/00
DRsp Nr. 2004/18408
Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages bei Auftreten für mehrere Wohnungseigentümer
Bei der Geltendmachung rückständigen Hausgeldes durch die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft scheidet die Erstattungsfähigkeit des sog. Mehrvertretungszuschlages dann aus, wenn aufgrund von Verwaltervertrag und Teilungserklärung der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung der Wohnlasten im eigenen Namen ermächtigt war und dieser deshalb das Verfahren kostengünstiger im eigenen Namen geführt hätte.
Normenkette:
BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; WEG § 43 ; ZPO § 91 ;