OLG Nürnberg - Beschluß vom 19.02.1993
8 W 494/93
Normen:
BRAGO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1994, 26
MDR 1993, 699

Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages

OLG Nürnberg, Beschluß vom 19.02.1993 - Aktenzeichen 8 W 494/93

DRsp Nr. 1998/11077

Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages

»Die Erhöhungsgebühr aus § 6 BRAGO ist erstattungsfähig, wenn ein Rechtsanwalt die als Gesamtschuldner verklagten Mitglieder einer Erbengemeinschaft vertritt.«

Normenkette:

BRAGO § 6 ;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.