Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, § 104 Abs. 3 ZPO. Sie erweist sich auch als begründet.
Die Beklagte kann nicht Erstattung des von ihr aufgewendeten Betrages von 7.538,05 DM durch den Kläger verlangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die der Beklagten bekannt ist (vgl. z. B. die Beschlüsse zu 8 W 43/97 = OLG Report Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, 1997, S. 235 f sowie zu 8 W 195/99 in einer gegen die Beklagte gerichteten Sache), ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherers selbst, seiner Eintrittspflicht zu prüfen. Der daraus erwachsene Kostenaufwand zählt daher zu den allgemeinen Betriebskosten der Versicherung und kann in aller Regel nicht als Prozesskosten anerkannt werden.
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