OLG Hamburg - Beschluss vom 14.08.2000
8 W 188/00
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1459
OLGReport-Hamburg 2001, 52
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 118/99

Erstattungsfähigkeit des Kostenaufwandes eines Versicherers

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2000 - Aktenzeichen 8 W 188/00

DRsp Nr. 2004/19721

Erstattungsfähigkeit des Kostenaufwandes eines Versicherers

1. Der einem Versicherer erwachsene Kostenaufwand zur Prüfung seiner Eintrittspflicht zählt zu den allgemeinen Betriebskosten der Versicherung und kann in aller Regel nicht als Prozesskosten anerkannt werden. 2. Die Erstattungsfähigkeit derartiger Kosten kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa die Ermittlungen einer Detektei prozessentscheidende Ergebnisse zutage gefördert haben und dem Versicherten im Urteil ein Täuschungsversuch bescheinigt wird.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, § 104 Abs. 3 ZPO. Sie erweist sich auch als begründet.

Die Beklagte kann nicht Erstattung des von ihr aufgewendeten Betrages von 7.538,05 DM durch den Kläger verlangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die der Beklagten bekannt ist (vgl. z. B. die Beschlüsse zu 8 W 43/97 = OLG Report Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, 1997, S. 235 f sowie zu 8 W 195/99 in einer gegen die Beklagte gerichteten Sache), ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherers selbst, seiner Eintrittspflicht zu prüfen. Der daraus erwachsene Kostenaufwand zählt daher zu den allgemeinen Betriebskosten der Versicherung und kann in aller Regel nicht als Prozesskosten anerkannt werden.