BGH - Beschluß vom 21.09.2005
IV ZB 11/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2546
BGHReport 2006, 135
MDR 2006, 356
NJW 2006, 301
NZV 2006, 191
Rpfleger 2006, 40
VersR 2006, 136
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 11.02.2004
LG Köln,

Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren; Erstattungsfähigkeit der Kosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten eines eingetragenen Verbraucherverbandes

BGH, Beschluß vom 21.09.2005 - Aktenzeichen IV ZB 11/04

DRsp Nr. 2005/18591

Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren; Erstattungsfähigkeit der Kosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten eines eingetragenen Verbraucherverbandes

»1. Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht erstattungsfähig.2. Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten für ein beim Oberlandesgericht Köln vor Inkrafttreten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes am 1. August 2002 geführtes Berufungsverfahren.