OLG München - Beschluss vom 09.10.2000
11 W 2451/00
Normen:
BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 53 ; VV-RVG Nr. 3305, Nr. 3401 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 ;
Fundstellen:
BRAGOreport 2001, 14
FamRZ 2001, 500
JurBüro 2001, 30
MDR 2001, 112
OLGReport-München 2001, 41
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 22.05.2000

Erstattungsfähigkeit der Vergütung des auswärtigen Mahnanwalts bei Vertretung durch örtlichen Unterbevollmächtigten

OLG München, Beschluss vom 09.10.2000 - Aktenzeichen 11 W 2451/00

DRsp Nr. 2004/18235

Erstattungsfähigkeit der Vergütung des auswärtigen Mahnanwalts bei Vertretung durch örtlichen Unterbevollmächtigten

»Bei einer Vertretung der Partei durch auswärtige Prozessbevollmächtigte und am Gerichtsort tätige Unterbevollmächtigte kann die von den Prozessbevollmächtigten verdiente Mahnanwaltsgebühr auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegen den Gegner festgesetzt werden, dass bei Einschaltung von Verkehrsanwälten die Mahnanwaltskosten erstattungsfähig gewesen wären.«

Normenkette:

BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 53 ; VV-RVG Nr. 3305, Nr. 3401 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 ;

Gründe:

Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin von Frankfurter Rechtsanwälten im Mahnverfahren und im anschließenden Rechtsstreit - als Prozeßbevollmächtigte - vertreten lassen; außerdem sind für die Klägerin - insbesondere im Termin vor dem Landgericht Ingolstadt - Ingolstädter Rechtsanwälte als Unterbevollmächtigte tätig geworden.