OLG Koblenz - Beschluss vom 01.02.2010
14 W 33/10
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 517
JurBüro 2010, 257
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 244/09

Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Mahnverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen 14 W 33/10

DRsp Nr. 2010/17100

Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Mahnverfahren

Hat der Beklagte im Mahnverfahren Widerspruch eingelegt, so muss er der klagenden Partei zunächst einmal Gelegenheit einräumen, sich schlüssig zu werden, ob sie nach der Einlegung des Widerspruchs ihren Anspruch weiterverfolgen oder den Mahnbescheidsantrag zurücknehmen will. Stellt er bereits zwei Tage später den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und wird die Klage daraufhin einige Wochen später zurückgenommen, so entsteht zwar eine 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG -VV. Diese ist jedoch nicht in vollem Umfang erstattungsfähig, da im Falle des Zuwartens bis zur Klagerücknahme der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 1 RVG -VV gegriffen hätte.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 18.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 536,70 EUR (= 1.741,21 EUR abzgl. 1.204,51 EUR).

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe: