OLG Celle - Beschluss vom 02.03.2010
2 W 69/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 362
RVGreport 2010, 195
SP 2010, 338
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 13/09

Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei Einreichung der Klageerwiderung nach zwischenzeitlich erfolgter Klagerücknahme

OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 2 W 69/10

DRsp Nr. 2010/4162

Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei Einreichung der Klageerwiderung nach zwischenzeitlich erfolgter Klagerücknahme

Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG gehört auch dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn der Rechtsanwalt des Beklagten, dem von dem Gericht eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt worden ist, den Klageerwiderungsschriftsatz in entschuldbarer Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Klagerücknahme bei dem Gericht einreicht.

Die am 29. Oktober 2009 bei dem Landgericht Hannover per Telefax ein gegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom gleichen Tag gegen den am 19. Oktober 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.999,32 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die sofortige gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 568, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.