Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und auch begründet.
Der Beklagte macht zu Unrecht einen Anspruch auf Erstattung von Mehrwertsteuer geltend. Mehrwertsteuer ist nämlich auf seiner Seite nicht angefallen, weit ein mit Umsatzsteuer belegter Umsatz auf Seiten des Beklagten nicht stattgefunden hat.
Der Beklagte hat sich in einer seine berufliche Sphäre als Rechtsanwalt betreffenden Angelegenheit selbst vertreten. Hierin liegt keine Lieferung oder Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Ein steuerbarer Umsatz ist insofern nicht gegeben (vgl. zu dieser Problematik auch Oberfinanzdirektion Düsseldorf, Betriebsberater 1982, 850; Bundesfinanzhof, Betriebsberater 1977, 84; HansOLG Hamburg, JurBüro 1982, 1349; OLG Hamm, JurBüro 1985, 1188; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 299; Gerold - Schmidt-v. Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 25 Rn. 6 m.w.N.). Da der Vorgang nicht steuerpflichtig ist, ist auch keine Umsatzsteuer vom Kläger zu erstatten. Insofern kommt es auf die Frage, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist, nicht an.
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