OLG Hamburg - Beschluss vom 07.03.2001
8 W 67/01
Normen:
BRAGO § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 84
OLGReport-Hamburg 2001, 381
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 187/00

Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei Selbstvertretung eines Rechtsanwalts

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 8 W 67/01

DRsp Nr. 2004/19283

Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei Selbstvertretung eines Rechtsanwalts

Hat ein Rechtsanwalt sich in seiner beruflichen Sphäre als Rechtsanwalt selbst vertreten, so fällt die Umsatzsteuer nicht an, da hierin keine Lieferung und Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegt.

Normenkette:

BRAGO § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und auch begründet.

Der Beklagte macht zu Unrecht einen Anspruch auf Erstattung von Mehrwertsteuer geltend. Mehrwertsteuer ist nämlich auf seiner Seite nicht angefallen, weit ein mit Umsatzsteuer belegter Umsatz auf Seiten des Beklagten nicht stattgefunden hat.

Der Beklagte hat sich in einer seine berufliche Sphäre als Rechtsanwalt betreffenden Angelegenheit selbst vertreten. Hierin liegt keine Lieferung oder Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Ein steuerbarer Umsatz ist insofern nicht gegeben (vgl. zu dieser Problematik auch Oberfinanzdirektion Düsseldorf, Betriebsberater 1982, 850; Bundesfinanzhof, Betriebsberater 1977, 84; HansOLG Hamburg, JurBüro 1982, 1349; OLG Hamm, JurBüro 1985, 1188; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 299; Gerold - Schmidt-v. Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 25 Rn. 6 m.w.N.). Da der Vorgang nicht steuerpflichtig ist, ist auch keine Umsatzsteuer vom Kläger zu erstatten. Insofern kommt es auf die Frage, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist, nicht an.