Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2.) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4.5.2009 - 11 O 162/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22.2.2008 und des Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20.11.2008 sind von dem Kläger an Kosten I. und II. Instanz
2.637,23 €
(i. B. Zweitausendsechshundertsiebenunddreißig und 23/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.11.2008 an die Beklagten zu erstatten.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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