OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2009
6 W 148/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 361
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 04.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 162/07

Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten bei mehreren Streitgenossen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 6 W 148/09

DRsp Nr. 2010/9318

Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten bei mehreren Streitgenossen

Hat ein Rechtsanwalt zwei Prozessparteien als Streitgenossen vertreten und ist nur einer von ihnen vorsteuerabzugsberechtigt, so ist im Rahmen der Kostenfestsetzung die Hälfe der Umsatzsteuer auf die Anwaltsvergütung zu erstatten.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2.) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4.5.2009 - 11 O 162/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22.2.2008 und des Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20.11.2008 sind von dem Kläger an Kosten I. und II. Instanz

2.637,23 €

(i. B. Zweitausendsechshundertsiebenunddreißig und 23/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.11.2008 an die Beklagten zu erstatten.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe: