OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2010
6 W 117/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 36/08

Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 6 W 117/09

DRsp Nr. 2010/12757

Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer

1. Ist ein Teil obsiegender Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt, der andere nicht, so kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer darauf an, wer im Innenverhältnis welche Kosten tragen muss. Ergibt sich aufgrund der Regelungen, die das Innenverhältnis der Streitgenossen betreffen, dass einer von ihnen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat, so sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten. 2. Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft haben gegen diese einen gesetzlichen Freistellungsanspruch hinsichtlich der gesamten Prozesskosten, die zur Rechtsverteidigung und Abwehr des Anspruchs einer Klage erforderlich sind. Ist die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann keine Umsatzsteuer auf die Kosten des Prozessbevollmächtigten bei der Kostenausgleichung berücksichtigt werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 2010 - 11 O 36/08 -teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) am 5. Dezember 2008 geschlossenen Vergleiches werden die vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.238,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9.12.2008 festgesetzt.