Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 2010 - 11 O 36/08 -teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) am 5. Dezember 2008 geschlossenen Vergleiches werden die vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.238,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9.12.2008 festgesetzt.
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