OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2009
25 W 63/09
Normen:
MarkenG § 140 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 45/08

Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 25 W 63/09

DRsp Nr. 2009/22229

Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache

1. Gem. § 140 Abs. 3 MarkenG sind die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstandenen Kosten in Höhe der dem Rechtsanwalt nach § 13 RVG i.V. mit dem Vergütungsverzeichnis erwachsenen Gebühren erstattungsfähig. 2. Wird das Verfahren mit Erlass eines Anerkenntnisurteils gem. § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung abgeschlossen, so steht dem Patentanwalt auch die Terminsgebühr zu, wenn er an der Vorlage der Klageschrift mitgewirkt hat. 3. Einer näheren Darlegung der konkreten Tätigkeit des Patentanwalts bedarf es nicht, wenn die Mitwirkung des Patentanwalts zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Kostenrechnung vorgelegt worden ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.255,20 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

MarkenG § 140 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden.