OLG Köln - Beschluss vom 24.01.2011
17 W 11/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 85/10

Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr

OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen 17 W 11/11

DRsp Nr. 2011/10487

Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr

Die Terminsgebühr ist nur erstattungsfähig, wenn sie zweckentsprechender Rechtsverfolgung entspricht. Dies ist nicht der Fall, wenn nach der Rüge fehlender Passivlegitimation in der Klageerwiderung die Klage zurückgenommen wird, nachdem der Beklagtenvertreter dies dem Klägervertreter in einem Telefonat noch einmal zusätzlich mitgeteilt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der ehemalige Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.082,42 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.

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