AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen C 308/01
Erstattungsfähigkeit der Terminreisekosten des auswärtigen, postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten
KG, Beschluss vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 1 W 361/02
DRsp Nr. 2004/19497
Erstattungsfähigkeit der Terminreisekosten des auswärtigen, postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten
»Die Terminsreisekosten des auswärtigen, aber postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn - und soweit - bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten als Terminsvertreter beim Prozessgericht keine wesentlich geringeren Kosten entstanden wären.«