Der Beklagte hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Terminsreisekosten, die ihm durch die Beauftragung eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen aber postulationsfähigen Rechtsanwalts entstanden sind, soweit dieser in der Nähe der auswärtigen Partei ansässig ist. Etwas anderes kann sich allenfalls ergeben, wenn es sich aus der Sicht der Partei um einen einfach gelagerten Fall handelt, ferner wenn die Partei über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die in der Lage ist, den Fall vorab zu überprüfen und dann einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen.
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