OLG Bremen - Beschluss vom 07.06.2001
2 W 54/2001
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 2, S. 1 § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 634/2000

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts

OLG Bremen, Beschluss vom 07.06.2001 - Aktenzeichen 2 W 54/2001

DRsp Nr. 2001/11194

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts

Eine Partei hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Terminsreisekosten, die ihr durch die Beauftragung eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen aber postulationsfähigen Rechtsanwalts entstanden sind, soweit dieser in der Nähe der auswärtigen Partei ansässig ist. Etwas anderes kann sich allenfalls ergeben, wenn es sich aus der Sicht der Partei um einen einfach gelagerten Fall handelt, ferner wenn die Partei über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die in der Lage ist, den Fall vorab zu überprüfen und dann einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 2, S. 1 § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Terminsreisekosten, die ihm durch die Beauftragung eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen aber postulationsfähigen Rechtsanwalts entstanden sind, soweit dieser in der Nähe der auswärtigen Partei ansässig ist. Etwas anderes kann sich allenfalls ergeben, wenn es sich aus der Sicht der Partei um einen einfach gelagerten Fall handelt, ferner wenn die Partei über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die in der Lage ist, den Fall vorab zu überprüfen und dann einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen.