OLG München - Beschluss vom 05.03.2007
6 W 1106/07
Normen:
ZPO § 109 Abs. 3 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2007, 256
OLGReport-München 2007, 823
wrp 2007, 565
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 1346/06

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts im Patentrechtsstreit

OLG München, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 6 W 1106/07

DRsp Nr. 2007/7231

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts im Patentrechtsstreit

»Jedenfalls im Patentrechtsstreit sind die Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig und zwar selbst dann, wenn er einer Sozietät angehört, die auch am Gerichtsort vertreten ist.«

Normenkette:

ZPO § 109 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 109 III ZPO, und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie erweist sich auch in der Sache als begründet.

1. Das Landgericht hat die Festsetzung der geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zum Termin vom 30.08,2006 deshalb abgelehnt, weil der Prozessbevollmächtigte einer überörtlichen Sozietät angehört, die auch am Gerichtsort eine Niederlassung hat.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des OLG München seien daher die Reisekosten nicht zu erstatten (vgl. z. B. OLG München, Beschluss vom 18.05.2005 - AZ.: 11 W 2257/05 -).

3. Der Senat teilt diese Auffassung - jedenfalls für den vorliegenden Fall - nicht.