Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 109 III ZPO, und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Sie erweist sich auch in der Sache als begründet.
1. Das Landgericht hat die Festsetzung der geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zum Termin vom 30.08,2006 deshalb abgelehnt, weil der Prozessbevollmächtigte einer überörtlichen Sozietät angehört, die auch am Gerichtsort eine Niederlassung hat.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des OLG München seien daher die Reisekosten nicht zu erstatten (vgl. z. B. OLG München, Beschluss vom 18.05.2005 - AZ.: 11 W 2257/05 -).
3. Der Senat teilt diese Auffassung - jedenfalls für den vorliegenden Fall - nicht.
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