Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Juli 2009 - 1 O 66/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 439,00 EUR
I.
Die Klägerin (vormals <Banbezeichnung 2> GmbH), die ihren Sitz in <Ort> hat, haben die Beklagte, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken hat, in dem Verfahren 1 O 66/06 des Landgerichts Saarbrücken auf Zahlung von 5.489,14 EUR nach Kündigung eines Kreditvertrages in Anspruch genommen. Mit der Vertretung hat sie die in Chemnitz ansässigen Rechtsanwälte <Name> beauftragt.
Mit der Wahrnehmung der Termine vor dem Landgericht Saarbrücken hatten die Rechtsanwälte <Name> die Rechtsanwälte <Name 2>, <Ort 2>, beauftragt.
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