OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.11.2009
9 W 308/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 66/06

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 9 W 308/09

DRsp Nr. 2009/26436

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten

Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, wenn ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich und sinnvoll ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Juli 2009 - 1 O 66/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 439,00 EUR

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin (vormals <Banbezeichnung 2> GmbH), die ihren Sitz in <Ort> hat, haben die Beklagte, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken hat, in dem Verfahren 1 O 66/06 des Landgerichts Saarbrücken auf Zahlung von 5.489,14 EUR nach Kündigung eines Kreditvertrages in Anspruch genommen. Mit der Vertretung hat sie die in Chemnitz ansässigen Rechtsanwälte <Name> beauftragt.

Mit der Wahrnehmung der Termine vor dem Landgericht Saarbrücken hatten die Rechtsanwälte <Name> die Rechtsanwälte <Name 2>, <Ort 2>, beauftragt.