OLG Dresden - Beschluss vom 24.02.2010
3 W 196/10
Normen:
RVG § 15a Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 203
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3201/06

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts; Vereinbarungen über die Geschäftsgebühr in einem Prozessvergleich

OLG Dresden, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 3 W 196/10

DRsp Nr. 2010/9760

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts; Vereinbarungen über die Geschäftsgebühr in einem Prozessvergleich

1. Ersatzfähig sind, unter den üblichen Voraussetzungen, auch die Reisekosten eines Anwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist. 2. § 15a Abs. 2 RVG ist für Prozessvergleiche, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen sind, regelmäßig ohne Bedeutung.

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 20.11.2009 (5-O-3201/06) geändert.

Die von der Beklagten der Klägerin nach dem am 10.06.2009 vor dem Oberlandesgericht Dresden geschlossenen Prozessvergleich zu erstattenden Kosten werden auf

11,76 EUR

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.06.2009 festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

3. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Wert der Beschwerde: 215,79 EUR

5. Die Rechtsbeschwerde wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Gründe: