1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 20.11.2009 (5-O-3201/06) geändert.
Die von der Beklagten der Klägerin nach dem am 10.06.2009 vor dem Oberlandesgericht Dresden geschlossenen Prozessvergleich zu erstattenden Kosten werden auf
11,76 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.06.2009 festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
3. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Wert der Beschwerde: 215,79 EUR
5. Die Rechtsbeschwerde wird für beide Parteien zugelassen.
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